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Berufsfortbildungswerk Gemeinnützige Bildungseinrichtung des DGB GmbH (bfw)
Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf
Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf - HRB 690
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Stefan Körzell
CEO & Sprecher der Geschäftsführung: Klaus Knappstein
COO: Sonja Schmitz
Umsatzsteueridentifikationsnummer DE121633400
Die Gesellschaft ist als gemeinnützig im Sinne der steuerlichen Vorschriften anerkannt.
Copyright und Haftung
© 2022 bfw – Unternehmen für Bildung.
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Hinweise, die dem Hinweisgeberschutzgesetz unterfallen, können vertraulich an die interne Meldestelle unter den folgenden Kontaktdaten gemeldet werden:
Berufsfortbildungswerk Gemeinnützige Bildungseinrichtung des DGB GmbH (bfw)
Hinweisgebermeldestelle
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Tel: 02104 499-243
E-Mail: Meldestelle@bfw.de
Programmierung und Design
schoene neue kinder GmbH
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Internetagentur
Online-Redaktion
Frederik Senge
bfw – Unternehmen für Bildung.
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Kontakt für Beschwerden / Hinweise zu Inhalten: service@bfw.de
Kontakt Datenschutzbeauftragter: dsb@bfw.de
Grundsatzerklärung der Berufsfortbildungswerk Gemeinnützige Bildungseinrichtung des DGB GmbH (bfw) zur Anerkennung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Pflichten im Sinne des Lieferkettensorgfaltpflichtengesetzes
Eine Unternehmensführung, die im Einklang mit ethischen Grundsätzen sowie den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung steht, ist für das bfw und seine Tochtergesellschaften elementarer Bestandteil der Unternehmensphilosophie (u.a Verhaltenskodex und Charta der Grundrechte der EU als Leitlinien).
Wir stehen in der Verantwortung, Menschenrechte in unserem Geschäftsbereich und unseren Wertschöpfungsketten zu achten, Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen sowie einen Beitrag zum Schutz der Umwelt zu leisten.
Wir sind davon überzeugt, dass unternehmerischer Erfolg insoweit nur im Einklang in der Achtung der Menschenrechte und der Umweltbelange nachhaltig sein kann.
Mit dieser Grundsatzerklärung bekennen wir, die Berufsfortbildungswerk Gemeinnützige Bildungseinrichtung des DGB GmbH (bfw) und die verbundenen Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 3 LkSG, uns zu den in der Anlage zu § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 LkSG genannten Konventionen, Deklarationen und Prinzipien.
Parallel zu dieser Grundsatzerklärung ist unser Verständnis und sind unsere Werte in Bezug auf ein ethisch einwandfreies Verhalten in der Konzernbetriebsvereinbarung „Verhaltenskodex“ reglementiert, der für alle Beschäftigte der Konzernunternehmen Gültigkeit hat und insb. auch alle Führungskräfte ausdrücklich verpflichtet.
Wir übernehmen Verantwortung für Mensch und Umwelt mit folgenden Maßnahmen:
Auf Basis der Erkenntnisse aus der nach Maßgabe des LkSG durchgeführten Risikoanalyse haben wir folgende menschenrechtliche und umweltbezogenen Risiken priorisiert:
Die Realisierung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten ist ein kontinuierlicher Prozess, der regelmäßig internen Prüfungen unterliegt. Diese Grundsatzerklärung wird daher auch bei Bedarf entsprechend aktualisiert.
Beschwerdeverfahren:
Hinweise auf das Vorliegen von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sowie auf die Verletzung von Menschenrechten sowie Verstöße gegen Umweltgesetze und -vorschriften im bfw-Konzern und bei unmittelbaren Zulieferern können über die folgenden Beschwerde-/Hinweisgeberkanäle gemeldet werden.
Zuständigkeiten und Ansprechpartner:
Die Beschwerden werden von der Stabsstelle Recht & Compliance bearbeitet, bei Bedarf mit Unterstützung von weiteren Fachexperten.
Kontakt ist möglich über:
Berufsfortbildungswerk Gemeinnützige Bildungseinrichtung des DGB GmbH (bfw)
Hinweisgebermeldestelle
Schimmelbuschstraße 55
40699 Erkrath
Tel: 02104 499-243
E-Mail: Meldestelle@bfw.de
Ablauf des Beschwerdeverfahrens:
Die hinweisgebende Person erhält eine Eingangsbestätigung und wird über die nächsten Schritte sowie den zeitlichen Verlauf informiert, § 8 Abs. 1 LkSG.
Zunächst wird im Rahmen einer Erstbewertung geprüft, ob der gemeldete Sachverhalt in den sachlichen Anwendungsbereich des Beschwerdeverfahrens fällt. Weitere Voraussetzungen für die Einleitung einer Sachverhaltsklärung sind, dass der geschilderte Vorgang insgesamt als plausibel und grundsätzlich möglich einzuschätzen ist und eine Verletzung einer Pflicht aus dem LkSG bedeuten könnte. Dabei wird auch geprüft, ob die im Rahmen der Untersuchung stattfindende Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung datenschutzrechtlich zulässig ist.
Die Sachverhaltsklärung erfolgt durch hierfür geeignete Personen, die unabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Diese halten mit der hinweisgebenden Person Kontakt, prüfen die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung und ersuchen die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen. Hinweise auf Verstöße bei unmittelbaren Zulieferern werden gemeinsam mit diesen untersucht. Die Prüfung erfolgt anhand von Unterlagen und Interviews und wird nachvollziehbar in einer Fallakte dokumentiert. Die Fallakten, bei denen kein begründetes Interesse an einer Aufbewahrung besteht, werden einmal jährlich gelöscht. Die hinweisgebende Person erhält innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung über den Fortschritt des Verfahrens. Eine Rückmeldung erfolgt nur insoweit, als dadurch interne Untersuchungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Jeder Fall schließt mit einem schriftlichen Abschlussbericht, der streng vertraulich ist. Der Berichtsverteiler richtet sich nach Art und Schwere der festgestellten Verstöße und wird für jeden Fall individuell festgelegt. Die Weitergabe von Informationen erfolgt nur soweit erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig.
Der Abschlussbericht enthält Sanktionen und geeignete Maßnahmen, um die Missstände abzustellen und ähnliche Verstöße zukünftig zu vermeinen. Die hinweisgebende Person erhält nach Abschluss der Untersuchung eine Rückmeldung über die Folgemaßnahmen, sofern rechtlich zulässig.
Schutz vor Repressalien:
Hinweisgeber, die in gutem Glauben Hinweise abgeben, um Missstände aufzudecken, genießen einen besonderen Schutz. Der bfw-Konzern gewährleistet, dass Hinweisgeber durch Vertraulichkeit zur Identität geschützt werden.
Hinweisgeber müssen nach Abgabe eines Hinweises keine Repressalien, wie beispielsweise Suspendierungen, Kündigungen, Aufgabenverlagerungen, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung, Mobbing oder ähnlich gelagerte Vergeltungsmaßnahmen seitens ihres Arbeitsgebers fürchten.
Ausdrücklich unerwünscht sind Hinweise, die Mitarbeiter mit böser Absicht und wider besseres Wissen beschuldigen. Solche Hinweise, die offenkundig ausschließlich andere Personen schädigen, denunzieren oder verunglimpfen sollen, werden nicht bearbeitet. In diesen Fällen genießt der Hinweisgeber keinen besonderen Schutz vor Repressalien und kann in Haftung genommen werden.
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