Was ist das Qualifizierungschancengesetz (QCG)?
Das QCG schafft einen verbesserten gesetzlichen Rahmen, damit Unternehmen ihre Beschäftigten gezielt weiterbilden lassen können – unabhängig von Alter, Qualifikation oder Betriebsgröße.
Das Hauptziel des QCG: Es soll präventiv Arbeitslosigkeit verhindern, dem Fachkräftemangel entgegenwirken und die Zukunftsfähigkeit von Unternehmen und deren Belegschaft erhöhen.
Die Förderung erfolgt durch die örtliche Agentur für Arbeit oder das Jobcenter und richtet sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis.
Wie funktioniert die Förderung?
Die Förderung durch das Qualifizierungschancengesetz setzt sich in der Regel aus zwei Komponenten zusammen:
- Übernahme der Weiterbildungskosten: Die Kosten für den Lehrgang, die benötigten Lernmaterialien und eventuelle Prüfungsgebühren werden (ganz oder anteilig) übernommen
- Zuschuss zum Arbeitsentgelt (Lohnkostenzuschuss): Während der Weiterbildung kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Teilnehmenden erhalten, um die Freistellung zu erleichtern
Wer kann gefördert werden?
Grundsätzlich können alle Beschäftigten in einem Arbeitsverhältnis gefördert werden, deren Qualifizierungsbedarf im Hinblick auf den Strukturwandel oder zur Sicherung des Arbeitsplatzes notwendig ist. Mitarbeitende ohne Berufsabschluss werden besonders gefördert.
Welche Kosten werden übernommen?
Es werden die direkten Lehrgangskosten (Gebühren für die Bildungsstätte, Lehrmaterialien) sowie ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt der Arbeitnehmenden während der Freistellung übernommen, Höhe abhängig von der Unternehmensgröße.
Wie lange dauert das Verfahren?
Das Verfahren beginnt mit der Antragsstellung beim Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit. Die Genehmigungsdauer kann variieren. Es ist ratsam, den Kontakt zum Arbeitgeberservice frühzeitig zu suchen, sobald das Qualifizierungsziel und der gewählte Bildungsträger feststehen.
Kann die Weiterbildung auch in Teilzeit stattfinden?
Ja, viele förderfähige Maßnahmen können sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit absolviert werden, sofern der Stundenumfang der Weiterbildung die Mindestanforderung erfüllt.