Freie Zeiten Ihrer Beschäftigten nutzen, um
- gezielt in die Zukunft zu investieren
- innovationsfähig zu bleiben
- Arbeitsplätze zu sichern
- Beschäftigte im Unternehmen zu halten
Tausende Unternehmen haben in den letzten Wochen wegen der Corona-Pandemie oder aus anderen wirtschaftlichen Gründen Kurzarbeit angemeldet. Die Bundesregierung hat den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld sowie die Aufstockung auf bis zu 87 Prozent des Einkommens bis zum 30.06.2022 verlängert. Bis Mitte des nächsten Jahres werden weiterhin die vollen Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Danach nur noch dann, wenn das Unternehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kurzarbeit weiterbildet. Die Förderung der Weiterbildung durch die Agenturen für Arbeit wurde vereinfacht:
Fragen Sie uns, wir beraten Sie gerne bei allen Fragen rund um Planung, Konzeptentwicklung und Umsetzung Ihrer Qualifizierungsmaßnahmen, auch in der Corona-Phase.
Freie Zeiten Ihrer Beschäftigten nutzen, um
Stärkung Ihrer Beschäftigten, z. B.
Das bfw ist Ihr verlässlicher Partner für
Unternehmen, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezielt dabei fördern, sich weiterzubilden und ihren Arbeitsplatz zu erhalten, können gestärkt aus der Krise hervorgehen. Das bfw – Unternehmen für Bildung unterstützt dabei als verlässlicher Partner mit einem umfassenden Gesamtpaket. Die Expertinnen und Experten des bfw begleiten Sie von der Analyse bis zur Umsetzung der Qualifizierungen und achten dabei darauf, die staatlichen Fördermittel optimal auszuschöpfen und zielgerichtet einzusetzen.
Die Berater/-innen des bfw begleiten Sie von der Entwicklung individueller Konzepte bis zur Umsetzung der Qualifizierungen:
Damit die Qualifizierungen auch in Zeiten des Kontaktverbots weitergehen, hat das bfw viele Kurse in virtuelle Klassenzimmer verlegt oder unterstützt die Teilnehmenden mit E-Learning-Angeboten.
Die Bundesregierung hat die Voraussetzungen für Kurzarbeit rückwirkend zum 1. März 2020 gelockert:
Fördervoraussetzungen nach § 82 SGB III:
Die Agentur für Arbeit übernimmt je nach Betriebsgröße zwischen 25 und 100 Prozent der Qualifizierungskosten und, wenn z.B. Fahrtkosten anfallen, zusätzlich auch diese.
Wegen der Ausbreitung des Coronavirus können derzeit keine Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden. Die Agenturen für Arbeit fördern aber die Teilnahme an beruflichen Qualifizierungslehrgängen auch dann, wenn digitale Lernformen wie zum Beispiel e-Learning oder virtuelle Klassenzimmer herangezogen werden.
Sollten die Gründe für die Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit entfallen, endet automatisch auch die Qualifizierungsmaßnahme. Diese kann aber auch außerhalb der Kurzarbeit mit Förderung der Agentur für Arbeit fortgesetzt werden, und zwar sehr flexibel in Abstimmung mit dem Unternehmen. Auch die Qualifizierungskosten werden weiter gefördert. Zusätzlich erhält das Unternehmen einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt .
(siehe auch Qualifizierungschancengesetz)
Mit dem Qualifizierungschancengesetz (früher "WeGebAU") werden Weiterbildungen gefördert, die die Kompetenzen und Qualifikationen der Beschäftigten zukunftsfähig machen oder entsprechend erweitern. Je nach Unternehmensgröße werden bis zu 100 Prozent der Qualifizierungskosten und bis zu 75 Prozent des Arbeitsentgeltes erstattet.
Mit seinem Angebot im Rahmen des Qualifizierungschancengesetzes unterstützt das bfw bundesweit Unternehmen dabei, mit der Digitalisierung Schritt zu halten oder bedingt durch den Strukturwandel die Kompetenzen neu auszurichten oder weiter zu entwickeln.
Clip des BMAS zum Gesetz: